Wahlrecht im Herkunftsland

Das Wahlrecht im Herkunftsland gewähren manche Staaten uneingeschränkt an die eigenen, im Ausland lebenden Staatsbürger, andere Staaten setzen eine zeitliche Begrenzung, andere beschränken das Wahlrecht auf im Inland ansässige Staatsbürger.

Fünf EU-Staaten schränken das Wahlrecht ihrer im Ausland lebenden Bürger bei ihren nationalen Parlamentswahlen ein: Deutschland, Irland und Zypern schreiben dies in Gesetzen vor, Dänemark und Malta in der Verfassung.[1][2]

  1. Eva-Maria Poptcheva: Entzug des Wahlrechts von Unionsbürgern, die im Ausland leben. Die Lage in den Mitgliedstaaten der EU bei nationalen Wahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament. Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, Juni 2015, abgerufen am 9. April 2019. S. 4 ff.
  2. Entzug des Wahlrechts von Unionsbürgern, die im Ausland leben. Europäisches Parlament, Juni 2015, abgerufen am 9. April 2019. S. 5–13.

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